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   BGH, 10.10.2002 - III ZR 248/00   

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BGH, 10.10.2002 - III ZR 248/00 (https://dejure.org/2002,1182)
BGH, Entscheidung vom 10.10.2002 - III ZR 248/00 (https://dejure.org/2002,1182)
BGH, Entscheidung vom 10. Oktober 2002 - III ZR 248/00 (https://dejure.org/2002,1182)
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Volltextveröffentlichungen (13)

Papierfundstellen

  • BGHZ 152, 198
  • NJW 2002, 134
  • NJW 2003, 134
  • WM 2003, 879
  • BB 2003, 392 (Ls.)
  • K&R 2002, 650
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG Frankfurt, 25.03.1997 - 11 U (Kart) 31/96
    Auszug aus BGH, 10.10.2002 - III ZR 248/00
    Dieser Auffassung, die von mehreren Oberlandesgerichten geteilt wird (insbesondere OLG Frankfurt am Main, NJWE-WettbR 1997, 162 = WiB 1997, 776; WuW/E DE-R 811; vgl. die weiteren Nachweise bei Freytag, WRP 2001, 1145, 1147 Fn. 26), ist zuzustimmen.

    Ein Recht ("droit"), die Sendung mit der Inlandsgebühr zu belegen, hätte ihr nicht eigens zugewiesen werden müssen (so zutreffend OLG Frankfurt am Main, NJWE-WettbR 1997, 162, 164).

    Danach ist Absender, wer nach dem Gesamteindruck, den die Sendung vermittelt, aus der Sicht eines verständigen Empfängers als derjenige zu erkennen ist, der sich mit einem unmittelbaren eigenen Mitteilungsinteresse an den Adressaten wendet; demgegenüber kommt der formalen Absenderangabe auf dem Briefumschlag keine entscheidende Bedeutung zu (OLG Karlsruhe, NJW 1996, 2582, 2583; OLG Frankfurt am Main, NJWE-WettbR 1997, 162, 165; weitere Nachweise bei Freytag aaO S. 1148).

  • BGH, 13.11.1990 - XI ZR 217/89

    Umfang der Haftung einer zur Sicherung eines Kontokorrentkredits bestellten

    Auszug aus BGH, 10.10.2002 - III ZR 248/00
    Darin lag eine erhebliche Zuvielforderung, wobei hinzu kam, daß die Beklagte mangels Kenntnis der von der Klägerin vereinnahmten Endvergütungen der niederländischen Postverwaltung nicht in der Lage war, den wirklich geschuldeten Betrag zu ermitteln (vgl. BGH, Urteil vom 13. November 1990 - XI ZR 217/89 - NJW 1991, 1286, 1288).
  • BGH, 10.10.1991 - I ZR 193/89

    Schadensersatz bei Nichterhebung vereinbarter Nachnahme - Zinsansprüche nach CMR

    Auszug aus BGH, 10.10.2002 - III ZR 248/00
    Darüber hinaus ist zu beachten, daß nach Art. 6 der Satzung des Weltpostvereins nur der französische Text verbindlich ist, so daß allein dieser Text für die Vertragsauslegung maßgeblich ist (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 1991 - I ZR 193/89 - NJW 1992, 621, 622).
  • OLG Karlsruhe, 10.01.1996 - 6 U 197/95
    Auszug aus BGH, 10.10.2002 - III ZR 248/00
    Danach ist Absender, wer nach dem Gesamteindruck, den die Sendung vermittelt, aus der Sicht eines verständigen Empfängers als derjenige zu erkennen ist, der sich mit einem unmittelbaren eigenen Mitteilungsinteresse an den Adressaten wendet; demgegenüber kommt der formalen Absenderangabe auf dem Briefumschlag keine entscheidende Bedeutung zu (OLG Karlsruhe, NJW 1996, 2582, 2583; OLG Frankfurt am Main, NJWE-WettbR 1997, 162, 165; weitere Nachweise bei Freytag aaO S. 1148).
  • BGH, 25.06.1969 - I ZR 15/67

    Champagner-Weizenbier

    Auszug aus BGH, 10.10.2002 - III ZR 248/00
    Hierzu sind die angerufenen deutschen Gerichte ungeachtet des Umstands berufen, daß bei der Auslegung völkerrechtlicher Verträge besondere Grundsätze gelten, die sich nicht völlig mit den bei der Auslegung innerstaatlicher Gesetze zu beachtenden Grundsätzen decken (vgl. BGHZ 52, 216, 219 ff).
  • BGH, 31.01.1980 - III ZR 152/78

    Haftung für beschlagnahmte Postsendung

    Auszug aus BGH, 10.10.2002 - III ZR 248/00
    Ob Bestimmungen des Weltpostvertrags nur Rechte und Pflichten zwischen den Vertragsstaaten und ihren Postverwaltungen begründen oder aber auch "Außenwirkung" gegenüber den jeweiligen Postbenutzern entfalten (vgl. Senatsurteil BGHZ 76, 358, 360), ist durch Auslegung zu ermitteln.
  • OLG Düsseldorf, 20.09.2000 - U (Kart) 17/99
    Auszug aus BGH, 10.10.2002 - III ZR 248/00
    Das Oberlandesgericht (EWiR 2001, 191) hat sie abgewiesen.
  • OLG Düsseldorf, 09.01.2008 - U (Kart) 45/06

    Wirksame Unterzeichnung einer Berufungsbegründungspflicht - Zum Begriff der

    Art. 25 § 3 Satz 1 WPV 1994 und Art. 43 § 3 Satz 1 WPV 1999 wollen die nationalen Postverwaltungen lediglich vor Gebührenverlusten bewahren, die ihnen durch das Ausnutzen des Gebührengefälles innerhalb der Mitglieder des Weltpostvereins entstehen können (vgl. BGH, WRP 2002, 1442 - Remailing).

    Sie lautete: "Die betreffende Verwaltung ist berechtigt, die Sendungen an den Einlieferungsort zurückzusenden oder sie mit ihren Inlandsgebühren zu belegen", und für sie war in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt, dass sie der von Remailing betroffenen nationalen Postverwaltung einen unmittelbaren Zahlungsanspruch gegen den jeweiligen inländischen Absender gewährt (BGH, WRP 2002, 1442 - Remailing).

    Art. 25 § 3 Satz 1 WPV 1994 und Art. 43 § 3 Satz 1 WPV 1999 sollen - wie schon die Vorgängerbestimmung des Art. 25 WPV 1989 (vgl. BGH, WRP 2002, 1442 - Remailing) - die nationalen Postverwaltungen vor Gebührenverlusten bewahren, die ihnen durch das Ausnutzen des Gebührengefälles innerhalb der Mitglieder des Weltpostvereins entstehen können.

    Es liegt somit ein sog. non-physical-Remailing nach Art. 25 §§ 1, 2 WPV 1994 und Art. 43 §§ 1, 2 WPV 1999 vor (vgl. BGH, WRP 2002, 1442 - Remailing).

    Der formalen Absenderangabe auf dem Briefumschlag kommt demgegenüber keine entscheidende Bedeutung zu (vgl. BGH WRP 2002, 1442, 1447 - Remailing; Senat, Urt. v. 3.3.2004, VI-U (Kart) 32/99 Umdruck Seite 14).

    (1.2) Der vom Senat (Urt. v. 3.3.2004, VI-U (Kart) 32/99 Umdruck Seite 14) in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH WRP 2002, 1442, 1447 - Remailing) angewandte materielle Absenderbegriff stellt erheblich strengere Anforderungen.

    Soweit die Beklagte die für den Sendungsinhalt relevanten Kunden- und Rechnungsdaten selbst zusammengestellt und anschließend in das Ausland transferiert hat, damit dort die entsprechenden Schriftstücke hergestellt und diese sodann zum Zwecke der Postzustellung bei der "R. M." eingeliefert werden, steht die Zurechnung außer Frage (vgl. BGH WRP 2002, 1442, 1447 - Remailing; Senat, Urt. v. 3.3.2004, VI-U (Kart) 32/99 Umdruck Seite 14; Herdegen in Beck"scher PostG-Kommentar, § 3 PostG Rn. 42).

    Insoweit genügt es, dass die Beklagte - wie sie selbst nicht in Zweifel zieht - auch diese Abläufe festgelegt und veranlasst hat (vgl. BGH WRP 2002, 1442, 1447 - Remailing).

  • OLG Düsseldorf, 03.03.2004 - U (Kart) 32/99

    Voraussetzungen des aus Treu und Glauben abzuleitenden Auskunftsanspruchs;

    Dies ist durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10.10.2002 (Az. III ZR 248/00) geklärt (WRP 2002, 1442, 1443 - Remailing).

    Art. 25 § 3 Satz 1, 2. Alt. WPV 1989 gewährt dem nationalen Postunternehmen gegen den jeweiligen inländischen Absender - im Sinne eines Wahlrechts zwischen den drei Befugnissen: Rücksenden der Sendungen an den Einlieferungsort (Satz 1, 1. Alt.), Belegung mit den Inlandsgebühren (Satz 1, 2. Alt.) und Verfügung über die Sendungen nach den Inlandsvorschriften im Fall einer Zahlungsverweigerung (Satz 2) - einen unmittelbaren Anspruch auf Zahlung der Inlandsgebühren (so BGH WRP 2002, 1442, 1443 f. - Remailing; OLG Frankfurt WuW/E DE-R 811, 813 f. - Citicorp Kartenservice).

    Auch hinsichtlich dieses Tatbestandselements hat die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10.10.2002 (WRP 2002, 1442, 1444 f. - Remailing) die Rechtslage geklärt.

    Nach dem in der Rechtsprechung vorherrschenden und auch vom Senat für richtig gehaltenen materiellen Absenderbegriff ist als Absender anzusehen, wer nach dem Gesamteindruck der Sendung aus der Sicht eines verständigen Empfängers als derjenige zu erkennen ist, der sich mit einem unmittelbaren eigenen Mitteilungsinteresse an den Adressaten wendet (vgl. BGH WRP 2002, 1442, 1447 - Remailing, m.w.N.).

    Es ist überdies nicht fraglich, dass der Inhalt der hier in Rede stehenden Sendungen den Beklagten zu 1 und zu 5 bis 7 auch zuzurechnen ist (vgl. zu diesem tatbestandlichen Element von Art. 25 WPV 1989: BGH WRP 2002, 1442, 1447 - Remailing m.w.N.).

    Einen Verstoß gegen (höherrangiges) Gemeinschaftsrecht hat der Bundesgerichtshof im Urteil vom 10.10.2002 verneint (WRP 2002, 1442, 1447 - Remailing).

    Eine dahingehende Einschränkung ergibt sich überdies weder aus dem Wortlaut von Art. 25 § 3 WPV 1989, noch ist sie im Zweck dieser Bestimmung angelegt, wonach die nationalen Postdienste vor Gebührenverlusten geschützt sein sollen (vgl. auch BGH WRP 2002, 1442, 1444 - Remailing).

    Der Zahlungsanspruch gemäß Art. 25 § 3 Satz 1, 2. Alt. WPV 1989 ist hingegen kein vertraglicher, sondern ein gesetzlicher Anspruch (vgl. BGH WRP 2002, 1442, 1447 - Remailing).

    Die Revision ist für die Beklagten nicht zuzulassen, da die Rechtssache (im Anschluss an das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10.10.2002, WRP 2002, 1442 - Remailing) keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO).

  • OLG Düsseldorf, 03.03.2004 - VI U Kart 32/99

    Gebührennacherhebung für im Ausland eingelieferte Inlandspost im Wege des so

    Dies ist durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10.10.2002 (Az. III ZR 248/00) geklärt (WRP 2002, 1442, 1443 - Remailing).

    Art. 25 § 3 Satz 1, 2. Alt. WPV 1989 gewährt dem nationalen Postunternehmen gegen den jeweiligen inländischen Absender - im Sinne eines Wahlrechts zwischen den drei Befugnissen: Rücksenden der Sendungen an den Einlieferungsort (Satz 1, 1. Alt.), Belegung mit den Inlandsgebühren (Satz 1, 2. Alt.) und Verfügung über die Sendungen nach den Inlandsvorschriften im Fall einer Zahlungsverweigerung (Satz 2) - einen unmittelbaren Anspruch auf Zahlung der Inlandsgebühren (so BGH WRP 2002, 1442, 1443 f. - Remailing; OLG Frankfurt WuW/E DE-R 811, 813 f. - Citicorp Kartenservice).

    Auch hinsichtlich dieses Tatbestandselements hat die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10.10.2002 (WRP 2002, 1442, 1444 f. - Remailing) die Rechtslage geklärt.

    Nach dem in der Rechtsprechung vorherrschenden und auch vom Senat für richtig gehaltenen materiellen Absenderbegriff ist als Absender anzusehen, wer nach dem Gesamteindruck der Sendung aus der Sicht eines verständigen Empfängers als derjenige zu erkennen ist, der sich mit einem unmittelbaren eigenen Mitteilungsinteresse an den Adressaten wendet (vgl. BGH WRP 2002, 1442, 1447 - Remailing, m.w.N.).

    Es ist überdies nicht fraglich, dass der Inhalt der hier in Rede stehenden Sendungen den Beklagten zu 1 und zu 5 bis 7 auch zuzurechnen ist (vgl. zu diesem tatbestandlichen Element von Art. 25 WPV 1989: BGH WRP 2002, 1442, 1447 - Remailing m.w.N.).

    Einen Verstoß gegen (höherrangiges) Gemeinschaftsrecht hat der Bundesgerichtshof im Urteil vom 10.10.2002 verneint (WRP 2002, 1442, 1447 - Remailing).

  • BGH, 03.03.2005 - I ZR 273/02

    Haftung der Deutschen Post AG bei Auslandswertpaketen wirksam auf die Wertangabe

    Gerade die Haftungsregelung des Art. 26 PPÜ 1994 stellt - zumal unter Berücksichtigung dessen, daß die Beziehungen zwischen den Postverwaltungen der Mitgliedstaaten in Art. 31 PPÜ 1994 geregelt sind - nicht nur eine Regelung zwischen diesen dar, sondern darüber hinaus zugleich auch unmittelbar geltendes Recht zwischen den Postverwaltungen und den Absendern (für den Weltpostvertrag ebenso BGHZ 152, 198, 201 ff.; 153, 327, 332 f.; OLG Karlsruhe WRP 1996, 451, 453; OLG Oldenburg TranspR 2003, 241; OLG Köln OLG-Rep 2004, 346; BeckPostG-Komm/Herdegen, 2. Aufl., § 3 Rdn. 49-51).
  • OLG Köln, 19.03.2020 - 3 U 79/19
    Der Senat vermag sich dieser Auffassung nicht anzuschließen und sieht sich insoweit im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 10.10.2002 - Az. III ZR 248/00, WRP 2002, 1442).

    Der Bundesgerichtshof hat in der vorgenannten Entscheidung unter Berufung auf das Völkervertragsrecht, wie es im Wiener Übereinkommen vom 23.05.1969 über das Recht der Verträge (im folgenden: WVK, vgl. auch das Zustimmungsgesetz zur WVK vom 03.08.1985) kodifiziert worden ist, ausgeführt, ein völkerrechtlicher Vertrag, wie der Weltpostvertrag ihn darstelle, trete für einen vertragsschließenden Staat erst dann in Kraft, wenn dieser die Zustimmung, durch den Vertrag gebunden zu sein, erteile (BGH WRP 2002, 1442).

    Spätere Vertragsänderungen seien für die vertragsschließenden Staaten erst und nur dann verbindlich, wenn alle Parteien der Änderung zugestimmt hätten, Art. 40 IV i.V.m. Art. 30 IV lit. b WVK (vgl. BGH WRP 2002, 1442).

    Ungeachtet des Inkrafttretens der Weltpostverträge 2004, 2008, 2012 und 2016 in anderen Mitgliedstaaten des Weltpostvereins haben diese jedenfalls in Deutschland in Ermangelung ihrer Ratifikation durch den deutschen Gesetzgeber keine Gültigkeit erlangt, so dass für die vorliegend in Rede stehende Postbeförderung von Deutschland nach Neu Kaledonien (Frankreich) die Bestimmungen des Weltpostvertrages 1999 als dem letzten dieser beiden Staaten gleichermaßen ratifizierten Vertrag Gültigkeit beanspruchen und zwar auch unmittelbar im Verhältnis der nationalen Postverwaltungen zu ihren Kunden (vgl. BGH WRP 2002, 1442).

  • BGH, 22.09.2005 - I ZR 67/03

    Begrenzung der Haftung in der internationalen Paketbeförderung

    Gerade die Haftungsregelung des Art. 26 PPÜ 1994 stellt - zumal unter Berücksichtigung dessen, dass die Beziehungen zwischen den Postverwaltungen der Mitgliedstaaten in Art. 31 PPÜ 1994 geregelt sind - nicht nur eine Regelung zwischen diesen dar, sondern darüber hinaus zugleich auch unmittelbar geltendes Recht zwischen den Postverwaltungen und den Absendern (BGH TranspR 2005, 307, 308; für den Weltpostvertrag ebenso: BGHZ 152, 198, 201 ff.; 153, 327, 332 f.; OLG Oldenburg TranspR 2003, 241; OLG Köln OLG-Rep 2004, 346; Beck, PostG-Komm./Herdegen, 2. Aufl., § 3 Rdn. 49-51).
  • BGH, 28.11.2002 - III ZR 35/01

    Entscheidung über die Annahme zur Sprungrevision

    Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. das zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehene Senatsurteil vom 10. Oktober 2002 - III ZR 248/00 -).
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